WERKSTATTWISSEN | AUSGABE 11
Vor ein paar Tagen habe ich ein Mail bekommen mit einer Anfrage bezüglich dem Gebrauch eines grafischen Werkes zur Weiterverarbeitung. Konkret ging es darum, ob man ein Original-File verlangen darf, um es zu bearbeiten.Speziell im grafischen Bereich ist es manchmal nicht klar, wo die Urheberrechte anfangen und wo sie aufhören. Dies kann zu heiklen Situationen führen. Grundsätzlich gilt aber gemäss dem Institut für geistiges Eigentum (www.ige.ch): «Die Urheberrechte an einem Werk [egal welcher Art] hat die Person, die das Werk geschaffen hat.» Im angloamerikanischen Sprachraum spricht man auch von Copyright.Viele Auftraggeber sind der Meinung, dass ihnen automatisch das Urheberrecht übertragen wird, wenn sie für eine grafische Dienstleistung bezahlen. Dem ist aber nicht so. Es sei denn, die Urheberrechtsübertragung wird ganz konkret vereinbart (z. B. in einem Vertrag). Der Schöpfer des Werkes (= der Rechtsinhaber) bestimmt, ob sein Werk bearbeitet, verarbeitet, wiedergegeben, aufgeführt oder verkauft werden darf etc.. Zum Eigengebrauch können aber auch veröffentlichte Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gebraucht werden (Ausnahme: Computerprogramme). Das kennen wir zum Beispiel vom Download der Musik für den eigenen Gebrauch. Das Teilen von Werken ist hingegen nicht gestattet.
Die Definition schützenswerter Werke
Was ist überhaupt ein «Werk»? Ein Werk muss ein geistige Schöpfung darstellen und einen individuellen Charakter aufweisen. Folgende Werke werden gemäss URG Art. 2 im Gesetz erwähnt:
a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e. Werke der Baukunst;
f. Werke der angewandten Kunst;
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h. choreographische Werke und Pantomimen. Reine Ideen sind gemäss dem Gesetz nicht geschützt. Diese sollen ungehindert verbreitet und ausgetauscht werden können. Nur wenn diese Ideen in einer Form ausgedrückt werden, z. B. wenn man sie auf einem Stück Papier niederschreibt, sind sie urheberrechtlich geschützt.
Ein Werk – ein Leben lang und länger
Der Urheberrechtsschutz erlischt grundsätzlich 70 Jahre und bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Sollte der Urheber nicht bekannt sein, gilt die Schutzdauer von der Veröffentlichung des Werkes an. Die Urheberrechte sind übertrag- und vererbbar. In der Regel werden die Rechte an die Erben übertragen.Ein Werk ist geschützt, sobald es erschaffen wurde. Es muss kein Schutz beantragt oder irgendwo hinterlegt werden, denn für Urheberrechte gibt es kein Register, sondern es gilt das Gesetz. Die Markierung mit dem Begriff «Copyright» oder mit dem © und dem Hinweis «alle Rechte vorbehalten» hat bei uns in der Schweiz keinen Einfluss auf den Schutz. Das Werk ist so oder so geschützt, aber der Vermerk ist vielleicht ein nützlicher Hinweis oder eine Art Warnung für Dritte. Für den internationalen Schutz kann der Vermerk hingegen sehr wichtig sein: © [Name des Rechtsinhabers] [Jahr der Veröffentlichung] [Vermerk der Rechte].
Wer nicht hören will
Wer gegen das Urheberrecht verstösst, begeht ein so genanntes Antragsdelikt. Das heisst, dass die in ihren Rechten verletzte Person von sich aus Strafantrag stellen muss. Die Frist beträgt gemäss der gesetzlichen Grundlage 3 Monate nach dem Verstoss. Das Strafmass ist nicht ganz ohne: Das Vergehen kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Busse bestraft werden. Wer die Tat gewerbsmässig begeht, muss mit Gefängnis und einer Busse bis zu 100’000 Franken rechnen.Eine vorsätzliche oder unrechtmässige Urheberrechtsverletzung begeht, wer …
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
l. ein Computerprogramm vermietet.
(Aufzählung gemäss URG Art. 6 Abs. 1)
Fazit
Klar ist, dass das Recht an jedem Werk, auch an dem von Grafikern, immer beim Schöpfer liegt. Denn die Gestalter und die Kreativen sind die Rechtsinhaber. Sie können die Nutzungsrechte bestimmen. Diese sollten vertraglich unbedingt geregelt sein (auch mündlich möglich). Die Rechtsinhaber können dem Auftraggeber jedoch die vollen Rechte an den Werken geben oder die Originale herausgeben. Am besten man regelt alles von Anfang an sauber. Das hilft einem, viel Ärger zu vermeiden. Dennoch gibt es immer noch den gesunden Menschenverstand und das Bestreben einen Kunden zufriedenzustellen, statt ihn zu verärgern. Denn ein zufriedener Kunde ist ein treuer Kunde. In diesem Sinne wünsche ich frohes Schaffen.
Quellen:
https://www.ige.ch/urheberrecht/urheberrecht.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Schweiz)